0% Mehrwertsteuer auf Batterie Speicher für Solaranlagen

Sie brauchen einen LiFePO4 Akku von uns als Speicher für Ihre Photovoltaik Anlage?

Wussten Sie schon, dass Sie ab dem 01.01.2023 die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19% auf Ihren zukünftigen Speicher für Ihre bestehende oder neue Photovoltaikanlage sparen können?

Am 01. Januar 2023 trat ein neues Gesetz in Kraft, welches die Anschaffung von Photovoltaik Anlagen und Batteriespeicher für Solaranlagen attraktiver machen soll. Sie sparen die Mehrwertsteuer auf Neuanschaffungen von Batteriespeichern, Solarmodulen und allen Komponenten, die dem Aufbau oder der Erweiterung Ihrer bestehenden oder zukünftigen Solaranlage dienen. Auch unsere LiFePO4 Akkus können Sie nun Mehrwertsteuerfrei erwerben, sofern Sie diese als Energiespeicher für eine stationären Solaranlage benötigen. Auch Balkonkraftwerke kommen hierfür Infrage. Sie können unsere Akkus jetzt mit 0% Mehrwertsteuer in den Warenkorb legen und diese bestellen. Nach Eingang der Bestellung schicken wir Ihnen ein Dokument per Email, in dem Sie durch Ihre Unterschrift bestätigen, dass Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz erfüllen. Anschließend verschicken wir Ihre neuen Akkus wie gewohnt am nächsten Werktag.

Akkus als Speicher für eine Solaranlage auf Booten oder Wohnmobilen sind leider von der Mehrwertsteuerbefreiung gesetzlich ausgeschlossen.

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Unter welchen Voraussetzungen gilt die Steuerbefreiung?

Vorgesehen ist die MwSt.-Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden installiert werden. Genau definiert sind diese im UST 2023 § 12 ABS. 3:

Einem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen ausschließlich die Lieferungen und die Installation von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Für Solaranlagen auf Booten oder Wohnmobilen gilt weiterhin der reguläre Steuersatz von 19%.

Weitere Informationen gibt es hier:

Informationsseite Bundesfinanzminesterium
Auszug Umsatzsteuergesetz